Verhinderungspflege
Flexibilität und Entlastung für Pflegebedürftige und Angehörige.
Sie haben sich dazu entschieden, Ihre Angehörigen zu pflegen. Doch denken Sie daran: Auch Ihr Leben ist wichtig und geht weiter. Es werden immer wieder Situationen auftauchen, in denen Sie selbst Termine wahrnehmen wollen oder auch müssen. Und das ist vollkommen ok und richtig so. Auch eine Pause von der Pflege ist unumgänglich, um die eigenen Kräfte aufzutanken und somit auch langfristig für Ihre Angehörigen da zu sein.
Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung in Deutschland, die es ermöglicht, dass eine pflegebedürftige Person vorübergehend von einer anderen Person gepflegt wird, wenn die bisherige Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend ausfällt. Die Vertretung kann für bis zu 42 Tage im Kalenderjahr tage-, wochen- oder auch stundenweise erfolgen.
Anspruch besteht ab Pflegegrad 2 bis 5: Personen mit dem Pflegegrad 1 haben leider keinen Anspruch auf Verhinderungspflege.
Die Pflege muss durch eine private Pflegeperson (z. B. Angehörige, Nachbarn) im häuslichen Umfeld stattfinden oder mindestens eine Teilpflege durch Ehrenamtliche/Angehörige neben einem ambulanten Pflegedienst).
Wer führt Verhinderungspflege durch?
- Die Verhinderungspflege kann im Rahmen der ambulanten Pflege durchgeführt werden.
- Durch Angehörige oder andere Vertrauenspersonen
- Einrichtungen, wie eine Tagespflege oder eine Kurzzeitpflegeeinrichtung
Welche Kosten werden übernommen?
Die Pflegekasse zahlt pro Jahr bis zu 3.538 € für Pflegekosten im Rahmen der Verhinderungspflege. Das gilt, wenn professionelle Pflegekräfte oder Personen, die nicht im selben Haushalt leben und nicht eng mit der pflegebedürftigen Person verwandt sind, die Ersatzpflege leisten.
Die Pflegekasse zahlt pro Jahr bis zu 1.612,- Euro für Pflegekosten im Rahmen der Verhinderungspflege. Das gilt, wenn professionelle Pflegekräfte oder Personen, die nicht im selben Haushalt leben und nicht eng mit der pflegebedürftigen Person verwandt sind, die Ersatzpflege leisten.
ber die Verhinderungspflege werden grundsätzlich alle pflegerischen Aufgaben im Bereich der Grundpflege und der medizinischen Behandlungspflege sowie Betreuung und Begleitung übernommen. z. B.
- Körperpflege
- Hilfestellungen beim Toilettengang
- Einkaufshilfe
- Unterstützung bei Mahlzeiten
- Haushaltshilfe
- Vorbereiten und Verabreichen von Medikamenten
Verhinderungshilfe muss bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Versicherten beantragt werden. Auch eine nachträgliche Beantragung ist möglich. Gerne helfen wir Ihnen dabei.
So unterstützen wir Sie:
- Tage-, wochen- oder stundenweise Vertretung von der Pflege
- Keine Nachweispflicht aus welchen Gründen Sie die Auszeit benötigen
- Wir kümmern uns für Sie um die Beantragung der Verhinderungspflege
Lernen wir uns kennen
Sie überlegen, ob unser Pflegeangebot das Richtige für Sie ist? Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf – wir beraten Sie individuell und unverbindlich.
Der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI ist für Sie kostenfrei. Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen. Bei der digitalen Beratung werden die Kosten für jede zweite Beratung übernommen. HerzBegleiter rechnet die Vergütung direkt mit der Pflegekasse oder dem Pflegebedürftigen ab.